Häu­fi­ge Fra­gen zum The­ma Coro­na und Steuern

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen und die obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der haben ver­schie­de­ne steu­er­li­che Erleich­te­run­gen beschlos­sen, um die von der Corona-Krise unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen zu ent­las­ten. Ziel ist es, die Liqui­di­tät bei Unter­neh­men zu ver­bes­sern, die durch die Corona-Krise in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten sind.
So wird für die Betrof­fe­nen die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, Steu­er­zah­lun­gen in der Regel zins­los zu stun­den. Dies ver­schafft den Steu­er­pflich­ti­gen eine Zah­lungs­pau­se gegen­über dem Finanz­amt. Dar­über hin­aus besteht die Mög­lich­keit, die Vor­aus­zah­lun­gen zur Einkommen‑, Körperschaft- und zur Gewer­be­steu­er her­ab­zu­set­zen. Eben­so kön­nen die Finanz­äm­ter die Son­der­vor­aus­zah­lung für die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bei der Umsatz­steu­er für kri­sen­be­trof­fe­ne Unter­neh­mern her­ab­set­zen und erstat­ten. Neben die­sen Maß­nah­men soll bei den Betrof­fe­nen bis zum Ende des Jah­res von der Voll­stre­ckung rück­stän­di­ger Steu­er­schul­den abge­se­hen wer­den. Für die kon­kre­te Inan­spruch­nah­me der beschrie­be­nen Steu­er­erleich­te­run­gen set­zen Sie sich bit­te direkt mit Ihrem Finanz­amt in Ver­bin­dung. Geht es Ihnen um die Stun­dung der Gewer­be­steu­er, ist Ihr zustän­di­ger Ansprech­part­ner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da die­ser die Fest­set­zung und Erhe­bung der Steu­ern obliegt, in den Stadt­staa­ten ist ihr zustän­di­ges Finanz­amt der rich­ti­ge Ansprech­part­ner. Geht es um die Ver­si­che­rungs­steu­er oder das soge­nann­te Ver­fah­ren VAT an e‑Services (beson­de­res Umsatz­steu­er­ver­fah­ren) spre­chen Sie bit­te das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) an.
Die fol­gen­den FAQ sol­len Ihnen einen kur­zen Über­blick über die nähe­ren Ein­zel­hei­ten der ent­spre­chen­den Maß­nah­men geben. Die Aus­füh­run­gen gel­ten als all­ge­mei­ne Hin­wei­se im Umgang mit den sich auf­drän­gen­den Fra­ge­stel­lun­gen im Zusam­men­hang mit der Corona-Krise. Die Ent­schei­dung im Ein­zel­fall obliegt nach wie vor den Finanz­äm­tern, den Kom­mu­nen bzw. den wei­te­ren Ansprech­part­nern. Bit­te beach­ten Sie, dass das Doku­ment lau­fend an die aktu­el­le Situa­ti­on und die sich erge­ben­den Fra­ge­stel­lun­gen ange­passt wird.

1. Über­blick über die steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen in der Corona-Krise

Steu­er­pflich­ti­ge, die durch die Corona-Krise unmit­tel­bar und nicht uner­heb­li­che wirt­schaft­li­che Schä­den erlei­den (im Fol­gen­den von der Corona-Krise Betrof­fe­ne), können

  • ab sofort, längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2020 Anträ­ge auf eine — im Regel­fall zins­freie — Stun­dung von bereits fäl­li­gen oder bis zum 31. Dezem­ber 2020 fäl­lig wer­den­den Steu­ern (Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er, Kir­chen­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Umsatz­steu­er) stel­len. Bit­te beach­ten Sie, dass die Antrags­stel­lung bei fäl­lig wer­den­den Steu­ern erst nach deren Fest­set­zung mög­lich ist. Hier­bei wer­den kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen an die Dar­stel­lung der Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung einer Stun­dung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkenn­bar ist.
  • voll­stre­ckungs­recht­li­che Erleich­te­run­gen bean­spru­chen. Bei den betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen soll längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2020 von der Voll­stre­ckung rück­stän­di­ger oder bis zu die­sem Zeit­punkt fäl­lig wer­den­der Steu­ern (Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag, Kir­chen­steu­er, Lohn­steu­er und Umsatz­steu­er) abge­se­hen wer­den. In die­sen Fäl­len wer­den die zwi­schen dem 19. März 2020 und längs­tens dem 31. Dezem­ber 2020 kraft Geset­zes ver­wirk­ten Säum­nis­zu­schlä­ge erlassen.
  • die Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen auf Antrag durch das Finanz­amt her­ab­set­zen las­sen, wenn abseh­bar ist, dass auf­grund sin­ken­der Umsät­ze die Gewin­ne durch die Corona-Krise deut­lich gerin­ger aus­fal­len als bis­her ange­nom­men. Dies betrifft die Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen der Einkommen- und Kör­per­schaft­steu­er (incl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag und ggf. Kir­chen­steu­er) sowie die Her­ab­set­zung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags (für Zwe­cke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung). Für die Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen ist grund­sätz­lich ein geson­der­ter Antrag erfor­der­lich, der ent­spre­chend zu begrün­den ist. Hier­für kön­nen die von den Finanz­ver­wal­tun­gen der Län­der bereit­ge­stell­ten Vor­dru­cke genutzt wer­den, die die Antrags­be­ar­bei­tung erleich­tern und somit auch beschleu­ni­gen. Sind für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020, also für die Einkommen- oder Kör­per­schaft­steu­er zum 10. März 2020 bzw. für die Gewer­be­steu­er zum 15. Febru­ar 2020, bereits Vor­aus­zah­lun­gen geleis­tet wor­den, kann — in Abhän­gig­keit vom erwar­te­ten zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men 2020 — die Her­ab­set­zung dazu füh­ren, dass bereits ent­rich­te­te Vor­aus­zah­lun­gen erstat­tet werden.
    die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bei der Umsatz­steu­er für das Jahr 2020 auf Antrag ganz oder teil­wei­se durch die Finanz­äm­ter her­ab­set­zen las­sen. Die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bleibt auch bei einer Erstat­tung bestehen.

2. Wann ist ein Steu­er­pflich­ti­ger unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich von der Corona-Krise betrof­fen?

Auf­grund der aktu­el­len Ent­wick­lung ist davon aus­zu­ge­hen, dass grund­sätz­lich sehr vie­le Bran­chen und Per­so­nen von den Aus­wir­kun­gen der Corona-Krise erheb­lich betrof­fen sind. Den Finanz­be­hör­den rei­chen plau­si­ble Anga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen, dass die Corona-Krise schwer­wie­gen­de nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf sei­ne wirt­schaft­li­che Situa­ti­on hat.

3. Gel­ten die Erleich­te­run­gen auch für Frei­be­ruf­ler und kom­mu­na­le Unternehmen?

Ja. Die Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen sind nicht an bestimm­te Adres­sa­ten­krei­se gerich­tet und gel­ten grund­sätz­lich für alle Steuerpflichtigen.

4. Kön­nen Anträ­ge auf Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen form­los gestellt werden?

Ja. Für den Antrag genügt grund­sätz­lich ein form­lo­ses Schrei­ben an Ihr Finanz­amt (tele­fo­nisch kön­nen kei­ne Anträ­ge gestellt wer­den). Um die Finanz­be­hör­den zu unter­stüt­zen und die Antrags­be­ar­bei­tung zu beschleu­ni­gen, über­mit­teln Sie bit­te Ihren Antrag elek­tro­nisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER. Im Antrag legen Sie bit­te schlüs­sig dar, mit wel­chen Ein­bu­ßen (Min­de­rung der Ein­künf­te / des Gewinns) Sie auf­grund der Corona-Krise rechnen.
Neben der Antrag­stel­lung über Mein ELSTER kön­nen auch die von den Lan­des­fi­nanz­be­hör­den ent­wi­ckel­ten Antrags­hil­fen genutzt wer­den, deren Ver­wen­dung die Antrags­be­ar­bei­tung ver­ein­facht und somit auch beschleu­nigt. Die­se fin­den Sie auf den jewei­li­gen Inter­net­sei­ten der Finanz­mi­nis­te­ri­en der Länder.

5. Besteht die Mög­lich­keit einer Frist­ver­län­ge­rung für die Abga­be von Steuererklärungen?

Für Steu­er­pflich­ti­ge, die sich nicht von einem Steu­er­be­ra­ter, Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein oder einer ande­ren zur Bera­tung befug­ten Per­son bera­ten las­sen, endet die all­ge­mei­ne gesetz­li­che Abga­be­frist für Steu­er­erklä­run­gen für das Kalen­der­jahr 2019 am 31. Juli 2020, für nicht bera­te­ne Land- und Forst­wir­te mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr am 31. Janu­ar 2021. Soll­ten Sie auf­grund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, die­se Frist ein­zu­hal­ten, wen­den Sie sich bit­te an Ihr zustän­di­ges Finanz­amt und bit­ten um eine Fristverlängerung.

Steu­er­pflich­ti­ge, die einen Steu­er­be­ra­ter, Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein oder eine ande­re zur Bera­tung befug­te Per­son mit der Erstel­lung der Steu­er­erklä­run­gen beauf­tragt haben, haben die Steu­er­erklä­run­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 bis zum Ablauf des Monats Febru­ars 2021 abzu­ge­ben (bera­te­ne Land- und Forst­wir­te mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021). Konn­ten die Bera­ter Steu­er­erklä­run­gen für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018 wegen der Belas­tun­gen durch die Corona-Krise — unver­schul­det — nicht pünkt­lich abge­ben, kann rück­wir­kend ab dem 1. März 2020 Frist­ver­län­ge­rung bean­tragt wer­den. Die Frist­ver­län­ge­run­gen wer­den in die­sen Fäl­len zunächst bis längs­tens zum 31. Mai 2020 gewährt. Wur­den in die­sen Fäl­len bereits Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge fest­ge­setzt, wer­den die­se inso­weit erlassen.
Um die Finanz­be­hör­den zu unter­stüt­zen und die Antrags­be­ar­bei­tung zu beschleu­ni­gen, über­mit­teln Sie bit­te Ihren Antrag elek­tro­nisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristver1).

6. Ist bei Nicht­ein­hal­tung einer gesetz­li­chen Frist eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand möglich?

Es soll im kon­kre­ten Ein­zel­fall grund­sätz­lich eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand gewährt wer­den, falls die Nicht­ein­hal­tung einer gesetz­li­chen Frist auf den Fol­gen der Corona-Krise beruht.

7. Fal­len Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge bei einer nicht frist­ge­recht ein­ge­reich­ten Steu­er­erklä­rung an? 

Bis auf wei­te­res wird grund­sätz­lich von der Fest­set­zung von Ver­spä­tungs­zu­schlä­gen abgesehen.

8. Ist eine Her­ab­set­zung des Steu­er­mess­be­tra­ges für Zwe­cke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen möglich?

Ja. Es ist ein (ver­ein­fach­ter) Antrag bei den Finanz­äm­tern auf Her­ab­set­zung des Steu­er­mess­be­tra­ges für Zwe­cke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen möglich.

9. An wen kann ich mich mit Fra­gen zu Anträ­gen auf Stun­dung, Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen, Frist­ver­län­ge­run­gen oder zu Maß­nah­men der Voll­stre­ckung wenden?

Ansprech­part­ner für Anträ­ge zur Ein­kom­men­steu­er, zur Kör­per­schaft­steu­er, zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag, zur Kir­chen­steu­er oder zur Umsatz­steu­er sind die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter in den jeweils zustän­di­gen Finanz­äm­tern, für die Kir­chen­steu­er in Bay­ern die Kir­chen­steu­er­äm­ter. Eine früh­zei­ti­ge Kon­takt­auf­nah­me ist empfehlenswert.
Für Fra­gen zur Gewer­be­steu­er sind grund­sätz­lich die Kom­mu­nen — in den Stadt­staa­ten die Finanz­äm­ter — zustän­dig. Stun­dungs­an­trä­ge zur Gewer­be­steu­er sind daher nicht an das Finanz­amt, son­dern unmit­tel­bar an die Gemein­de — in den Stadt­staa­ten die Finanz­äm­ter — zu rich­ten. Frist­ver­län­ge­rungs­an­trä­ge zur Gewer­be­steu­er­erklä­rung sind an die Finanz­äm­ter zu richten.
Bei Fra­gen zur Ver­si­che­rungs­steu­er und zum soge­nann­ten Ver­fah­ren VAT an e‑Services (beson­de­res Umsatz­steu­er­ver­fah­ren) ist das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern als Ansprech­part­ner zuständig.

10. Wie sind die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter in den Finanz­äm­tern und im BZSt erreichbar?

Bei Ein­sprü­chen, Anträ­gen auf Frist­ver­län­ge­rung, Anträ­gen auf Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen, der Ände­rung der Adres­se, der Ände­rung der Bank­ver­bin­dung oder sons­ti­gen Mit­tei­lun­gen an das Finanz­amt benut­zen Sie bit­te das Ver­fah­ren Mein ELSTER (www.elster.de). Selbst­ver­ständ­lich kann auch wei­ter­hin per Tele­fon, Tele­fax, über die Funk­ti­ons­post­fä­cher der Finanz­äm­ter, E‑Mail, Kon­takt­for­mu­lar im Inter­net oder mit­tels Brief Kon­takt mit dem Finanz­amt auf­ge­nom­men wer­den. Die Kon­takt­da­ten zu den jewei­li­gen Finanz­äm­tern sind unter www.finanzamt.de zu fin­den, die des BZSt unter www.bzst.de.
Die per­so­nel­le Beset­zung in den Finanz­äm­tern vor Ort ist — wie in vie­len ande­ren Behör­den und Betrie­ben — wegen der Corona-Krise erheb­lich aus­ge­dünnt. Dadurch kann es zu Ver­zö­ge­run­gen in der Bear­bei­tung von Steu­er­erklä­run­gen und Anträ­gen und zu Ein­schrän­kun­gen in der tele­fo­ni­schen Erreich­bar­keit kommen.

11. Ver­zö­gert sich die Bear­bei­tungs­dau­er von Steu­er­erklä­run­gen, ins­be­son­de­re in den Fäl­len, in denen mit einer Erstat­tung zu rech­nen ist?

Eine pau­scha­le bzw. genaue Aus­sa­ge über die Bear­bei­tungs­dau­er ist lei­der nicht möglich.
Die Bear­bei­tungs­dau­er der Steu­er­erklä­run­gen hängt maß­geb­lich von der per­so­nel­len Beset­zung in den Finanz­äm­tern ab. Auf­grund der aus­ge­dünn­ten Per­so­nal­de­cke und zusätz­lich anfal­len­der Auf­ga­ben im Zusam­men­hang mit der Corona-Krise ist daher mit einer ver­zö­ger­ten Bear­bei­tung zu rech­nen. Hin­zu kommt, dass ins­be­son­de­re bei der Ein­kom­men­steu­er in Fol­ge des Ver­an­la­gungs­starts zur­zeit all­ge­mein sehr vie­le Erklä­run­gen in den Finanz­äm­tern vor­lie­gen. Um eine gleich­mä­ßi­ge und gerech­te Bear­bei­tung sicher­zu­stel­len, erfolgt die Bear­bei­tung nach dem Ein­gangs­da­tum der Erklä­rung. Eine Unter­schei­dung in der Bear­bei­tungs­rei­hen­fol­ge bei­spiels­wei­se nach einem mög­li­chen Erstattungs- oder Nach­zah­lungs­fall kann lei­der nicht erfol­gen, weil dies eine ein­ge­hen­de Prü­fung jedes Ein­zel­falls bereits bei Ein­gang vor­aus­setzt und damit zu dop­pel­ter Arbeit füh­ren würde.

12. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat die Corona-Krise auf das Vollstreckungsverfahren?

Bei von der Corona-Krise unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen soll längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2020 von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men bei allen rück­stän­di­gen bzw. fäl­li­gen For­de­run­gen (Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag, Kir­chen­steu­er, Lohn­steu­er und Umsatz­steu­er) abge­se­hen wer­den. Das ist natur­ge­mäß nur dann mög­lich, wenn das Finanz­amt Kennt­nis davon hat, dass der Steu­er­pflich­ti­ge von der Coro­na Kri­se betrof­fen ist. Wen­den Sie sich daher bit­te mög­lichst schnell an Ihr Finanz­amt und tei­len Sie ihm Ihre kon­kre­te Situa­ti­on mit.
In den betrof­fe­nen Voll­stre­ckungs­fäl­len wer­den außer­dem die zwi­schen dem 19. März 2020 und längs­tens dem 31. Dezem­ber 2020 kraft Geset­zes ver­wirk­ten Säum­nis­zu­schlä­ge nach Been­di­gung der Aus­set­zung der Voll­stre­ckung erlassen.
Sind gegen Sie bereits Voll­stre­ckungs­maß­nah­men aus­ge­bracht wor­den und sind Sie unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich von der Corona-Krise betrof­fen, kön­nen Sie einen Antrag auf Voll­stre­ckungs­auf­schub stel­len. Die­sem wird grund­sätz­lich längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2020 von Sei­ten der Finanz­ver­wal­tung stattgegeben.
Insol­venz­an­trä­ge, die von den Finanz­be­hör­den bereits vor Beginn der Corona-Krise gestellt wur­den, wer­den nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len zurück­ge­nom­men bzw. für erle­digt erklärt, da davon aus­zu­ge­hen ist, dass der Insol­venz­grund bereits vor Aus­bruch der Corona-Krise vor­ge­le­gen hat.

1. Kön­nen Stun­dungs­an­trä­ge form­los gestellt werden?

Ja. Die Lan­des­fi­nanz­be­hör­den bie­ten aller­dings auch ver­ein­fach­te Vor­dru­cke an, deren Ver­wen­dung die Antrags­be­ar­bei­tung beschleu­nigt. Am schnells­ten und ein­fachs­ten kön­nen Sie den Antrag online über Mein ELSTER an Ihr Finanz­amt über­mit­teln. Haben Sie nicht die Mög­lich­keit Mein ELSTER zu nut­zen, ist auch die Über­mitt­lung per Post oder E‑Mail mög­lich, hier­bei kann sich jedoch die Bear­bei­tungs­zeit ver­län­gern. Tele­fo­nisch kön­nen Sie kei­ne Stun­dung beantragen.
Unspe­zi­fi­schen Stun­dungs­an­trä­gen, z. B. ohne Benen­nung von Ansprü­chen, die gestun­det wer­den sol­len, oder für künf­ti­ge Steu­er­an­sprü­che, kann nicht ent­spro­chen werden.

2. Wie lan­ge kann eine Stun­dung gewährt werden?

Die Ent­schei­dung über den Zeit­raum der Stun­dung liegt im kon­kre­ten Ein­zel­fall im Ermes­sen des zustän­di­gen Finanz­amts. Hier­bei wer­den Ihre indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se und Ihre jewei­li­ge Situa­ti­on berück­sich­tigt. Grund­sätz­lich wer­den Stun­dun­gen ohne Anga­be einer bean­trag­ten Stun­dungs­dau­er zunächst für einen Zeit­raum von drei Mona­ten gewährt. Es ist sinn­voll, wenn Sie bereits im Stun­dungs­an­trag Anga­ben zu mög­li­chen Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten (z. B. Raten­zah­lung) machen.
Bis zum 31. Dezem­ber 2020 sind Anschluss­stun­dun­gen unter Berück­sich­ti­gung der dar­ge­stell­ten Beson­der­hei­ten möglich.

3. Kön­nen auf Antrag bereits gezahl­te Steu­ern rück­wir­kend gestun­det und erstat­tet werden?

Ange­mel­de­te oder fest­ge­setz­te und bereits geleis­te­te Steu­ern kön­nen nicht auf­grund von Stun­dungs­an­trä­gen erstat­tet werden.
Bei Vor­aus­zah­lun­gen zur Einkommen- oder Kör­per­schaft­steu­er besteht aber die Mög­lich­keit, dass die­se für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 nied­ri­ger fest­ge­setzt oder ggf. auf null Euro her­ab­ge­setzt wer­den, falls wegen der Corona-Krise für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 eine Gewinn­min­de­rung pro­gnos­ti­ziert wur­de. Die inso­weit bereits für das ers­te Quar­tal 2020 geleis­te­ten Vor­aus­zah­lun­gen kön­nen dann erstat­tet werden.
Eben­so kön­nen die Finanz­äm­ter kri­sen­be­trof­fe­nen Unter­neh­mern die Son­der­vor­aus­zah­lung für die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bei der Umsatz­steu­er für das Jahr 2020 her­ab­set­zen und inso­weit bereits gezahl­te Beträ­ge erstat­ten. Für eine schnel­le Bear­bei­tung rei­chen Sie bit­te eine berich­tig­te Anmel­dung der Son­der­vor­aus­zah­lung mit Begrün­dung im Frei­text­feld über Mein ELSTER ein. Die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bleibt bestehen.
Wer unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich von der Corona-Krise betrof­fen ist und bis­lang noch kei­ne Dau­er­frist­ver­län­ge­rung hat, kann sie neu beantragen.

4. Kön­nen Ansprü­che, die aus geschätz­ten Besteue­rungs­grund­la­gen resul­tie­ren, gestun­det werden?

Grund­sätz­lich ja. Eine Stun­dung kommt aber nur so weit und so lan­ge in Betracht, wie die betref­fen­de Steu­er­erklä­rung, die trotz der erfolg­ten Schät­zung wei­ter­hin abzu­ge­ben ist, auf­grund der Beein­träch­ti­gun­gen durch die Corona-Krise nicht ein­ge­reicht wer­den kann.

5. Müs­sen für Stun­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Corona-Krise Sicher­heits­leis­tun­gen gestellt werden?

Auf die Gestel­lung von Sicher­heits­leis­tun­gen bei der Stun­dung der Einkommen‑, Körperschaft- und Umsatz­steu­er kann im Regel­fall ver­zich­tet werden.

6. Kann auch die Umsatz­steu­er gestun­det werden?

Ja. Auch die Umsatz­steu­er kann gestun­det werden.

8. Fal­len für den Zeit­raum der Stun­dung auf­grund der Corona-Krise Zin­sen an?

Auf die Erhe­bung von Stun­dungs­zin­sen für die gestun­de­te Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er, Kir­chen­steu­er, den Soli­da­ri­täts­zu­schlag und die Umsatz­steu­er wird ver­zich­tet. Bei Fra­gen zur Stun­dung der Gewer­be­steu­er ent­schei­det grund­sätz­lich die betrof­fe­ne Kom­mu­ne — in den Stadt­staa­ten das Finanzamt.

7. Kann die Lohn­steu­er gestun­det werden?

Nein, eine Stun­dung der Lohn­steu­er (mit Aus­nah­me der pau­scha­lier­ten Lohn­steu­er) ist nach der Abga­ben­ord­nung aus­ge­schlos­sen. Glei­ches gilt für die Kapitalertragsteuer.

1. Kön­nen Steu­ern wegen der Betrof­fen­heit von der Corona-Krise erlas­sen werden?

Das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 ent­hält kei­ne Son­der­re­ge­lun­gen für den Erlass von Steu­ern auf­grund der Corona-Krise. Erlass­an­trä­ge wer­den des­halb wei­ter­hin nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen behandelt.

2. Was ist bei Stun­dung und Erlass der Gewer­be­steu­er zu beachten?

Für etwa­ige Stundungs- und Erlass­an­trä­ge gilt auch im Hin­blick auf einen mög­li­chen Zusam­men­hang mit den Aus­wir­kun­gen der Corona-Krise, dass die­se an die Gemein­den und nur dann an das zustän­di­ge Finanz­amt zu rich­ten sind, wenn die Fest­set­zung und Erhe­bung der Gewer­be­steu­er nicht den Gemein­den über­tra­gen wor­den ist. In den Stadt­staa­ten sind die Anträ­ge an das zustän­di­ge Finanz­amt zu richten.

1. Fin­den noch Außen­prü­fun­gen statt?

Außen­prü­fun­gen fin­den unter Berück­sich­ti­gung der Gesund­heit der Bediens­te­ten sowie der Belan­ge der zu prü­fen­den Unter­neh­men wei­ter­hin statt, wer­den aber grund­sätz­lich an Amts­stel­le und nicht in Geschäfts­räu­men von Unter­neh­men oder Ange­hö­ri­gen der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe durch­ge­führt. Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter in den Außen­prü­fungs­stel­len der Finanz­be­hör­den sind daher wei­ter­hin vor­zugs­wei­se per Tele­fon oder E‑Mail oder ggfs. mit­tels Fax oder Briefs zu erreichen.

2. Kön­nen Außen­prü­fun­gen wei­ter­hin ange­ord­net werden?

Die Anord­nung von Außen­prü­fun­gen kann wei­ter­hin erfol­gen. Die Finanz­be­hör­den wer­den im Vor­feld einer Anord­nung die aktu­el­le Situa­ti­on, die Belan­ge der zu prü­fen­den Unter­neh­men sowie gesund­heit­li­che Aspek­te ange­mes­sen berück­sich­ti­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Bestim­mung der Prü­fungs­wür­dig­keit und des Prüfungszeitpunkts.

3. Kann der Beginn einer bereits ange­ord­ne­ten Außen­prü­fung ver­scho­ben werden?

Außen­prü­fun­gen fin­den wei­ter­hin in ange­pass­ter Art und Wei­se statt. Stel­len Sie oder ein Ange­hö­ri­ger der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe einen Antrag auf Ver­schie­bung der Außen­prü­fung mit dem Hin­weis auf die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen der Corona-Krise, wird die aktu­el­le Situa­ti­on bei Prü­fung die­ses Antrags ange­mes­sen berück­sich­tigt. Es han­delt sich um eine Ent­schei­dung im jewei­li­gen Einzelfall.
Wird die Außen­prü­fung auf Ihren Antrag ver­scho­ben, hemmt dies den Ein­tritt des Ablaufs der Ver­jäh­rung bei den zu prü­fen­den Steuern.

4. Kön­nen lau­fen­de Außen­prü­fun­gen unter­bro­chen werden?

Außen­prü­fun­gen fin­den wei­ter­hin in ange­pass­ter Art und Wei­se statt. Bean­tra­gen Steu­er­pflich­ti­ge oder Ange­hö­ri­ge der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe eine Unter­bre­chung der Außen­prü­fung mit dem Hin­weis auf kon­kre­te Hin­de­rungs­grün­de auf­grund der Corona-Krise, wird die aktu­el­le Situa­ti­on bei Prü­fung die­ses Antrags ange­mes­sen berück­sich­tigt. Es han­delt sich um eine Ent­schei­dung im jewei­li­gen Einzelfall.

5. Kön­nen Schluss­be­spre­chun­gen auch ohne per­sön­li­che Anwe­sen­heit stattfinden?

Bis auf wei­te­res fin­den Schluss­be­spre­chun­gen mit per­sön­li­cher Anwe­sen­heit vor Ort grund­sätz­lich nicht mehr statt. Alter­na­tiv besteht zumeist die Mög­lich­keit sie tele­fo­nisch oder per Video­kon­fe­renz durch­zu­füh­ren. Bei Bedarf kann die Schluss­be­spre­chung auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nach­ge­holt wer­den. Fer­ner kann die Über­sen­dung der Prü­fungs­fest­stel­lun­gen auch schrift­lich erfol­gen, ggf. kann der Steu­er­pflich­ti­ge auf eine Schluss­be­spre­chung verzichten.

1. Wird die Lohn­steu­er bei Arbeit­neh­mern im Fall von ange­ord­ne­ter Kurz­ar­beit auto­ma­tisch an die Höhe des gemin­der­ten Gehalts angepasst?

Ja, der Arbeit­ge­ber hat die Lohn­steu­er auto­ma­tisch anzu­pas­sen. Nur der steu­er­pflich­ti­ge Arbeits­lohn unter­liegt der Lohn­steu­er. Das Kurz­ar­bei­ter­geld ist eine Lohn­er­satz­leis­tung, die steu­er­frei ist, und sich nur im Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gungs­ver­fah­ren bei der Ermitt­lung des Steu­er­sat­zes auswirkt.

2. Ist das Kurz­ar­bei­ter­geld steuerfrei?

Ja, das Kurz­ar­bei­ter­geld ist als Lohn­er­satz­leis­tung steu­er­frei. Es kann aber unter Umstän­den dazu kom­men, dass es bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung für das Jahr 2020 zu Steu­er­nach­for­de­run­gen kommt. Das liegt dar­an, dass in einem ers­ten Schritt bei der Ermitt­lung des Steu­er­sat­zes das Kurz­ar­bei­ter­geld den steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten fik­tiv zuge­rech­net wird. Dadurch ergibt sich ein höhe­rer Steu­er­satz. In einem zwei­ten Schritt wird die­ser erhöh­te Steu­er­satz auf das Ein­kom­men ohne das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­wen­det. Da der erhöh­te Steu­er­satz nicht bereits beim lau­fen­den Lohn­steu­er­ab­zug durch den Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt wird, son­dern erst bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung durch das Finanz­amt, kann es zu Steu­er­nach­for­de­run­gen kommen.
Oder mit den Wor­ten des Steu­er­rechts gespro­chen: Das Kurz­ar­bei­ter­geld unter­liegt bezo­gen auf die gesam­ten steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te dem soge­nann­ten Progressionsvorbehalt.

3. Kann bei Ärz­tin­nen und Ärz­ten im Ruhe­stand oder auch Pfle­ge­rin­nen und Pfle­gern im Ruhe­stand, die infol­ge der Corona-Krise für ein Gesund­heits­amt oder ein staat­li­ches oder gemein­nüt­zi­ges Kran­ken­haus Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten ver­sor­gen, der soge­nann­te Übungs­lei­ter­frei­be­trag in Anspruch genom­men werden?

Die ärzt­li­che Ver­sor­gung von kran­ken Men­schen zählt zu den begüns­tig­ten Tätig­kei­ten, für die der soge­nann­te Übungs­lei­ter­frei­be­trag anzu­wen­den ist. Daher sind die Ein­nah­men aus die­ser Tätig­keit in Höhe von bis zu 2.400 Euro im Kalen­der­jahr steu­er­frei, wenn fol­gen­de wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Die regel­mä­ßi­ge Wochen­ar­beits­zeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
  • Der Auf­trag­ge­ber ist eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts (zum Bei­spiel ein Gesund­heits­amt oder ein staat­li­ches Kran­ken­haus) oder eine wegen der För­de­rung steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke (gemein­nüt­zig, mild­tä­tig oder kirch­lich) aner­kann­te Ein­rich­tung (etwa ein gemein­nüt­zi­ges Krankenhaus).

Übt die Ärz­tin oder der Arzt meh­re­re begüns­tig­te Tätig­kei­ten aus, wird der Übungs­lei­ter­frei­be­trag nur ein­mal gewährt. Die Ein­nah­men aus allen begüns­tig­ten Tätig­kei­ten sind bis 2.400 Euro steu­er­frei. Haben Sie Aus­ga­ben getä­tigt, die mit der begüns­tig­ten Tätig­keit in einem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang ste­hen, kön­nen die­se steu­er­lich nur berück­sich­tigt wer­den, soweit sie den Übungs­lei­ter­frei­be­trag übersteigen.

Die Pfle­ge kran­ker Men­schen ist eben­falls begüns­tigt. Pfle­ge­rin­nen und Pfle­ger im Ruhe­stand erhal­ten daher den Übungs­lei­ter­frei­be­trag unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen wie Ärz­tin­nen und Ärz­te im Ruhestand.

4. Kann bei Ärz­tin­nen und Ärz­ten oder Pfle­ge­rin­nen und Pfle­gern, deren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zum Bei­spiel wegen einer Eltern­zeit oder eines unbe­zahl­ten Urlaubs ruht, die infol­ge der Corona-Krise für ein Gesund­heits­amt oder ein staat­li­ches oder steu­er­be­güns­tig­tes Kran­ken­haus Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten ver­sor­gen, der soge­nann­te Übungs­lei­ter­frei­be­trag in Anspruch genom­men werden?

Ob sich Ärz­tin­nen und Ärz­te oder Pfle­ge­rin­nen und Pfle­ger im Ruhe­stand befin­den oder ob das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ledig­lich ruht, spielt für die Gewäh­rung des Übungs­lei­ter­frei­be­trags kei­ne Rol­le. Die Aus­füh­run­gen zu Ärz­tin­nen und Ärz­ten im Ruhe­stand oder Pfle­ge­rin­nen und Pfle­ge­rin im Ruhe­stand unter Num­mer Vl.3 gel­ten daher entsprechend.

5. Kann ich Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend machen, wenn ich nor­ma­ler­wei­se einen Büro­ar­beits­platz im Betrieb habe, nun aber Coro­na bedingt zuhau­se arbei­ten muss?

Grund­sätz­lich sind Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht abzugs­fä­hig. Aus­nahms­wei­se ist der Abzug zuläs­sig, wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det. Die Fra­ge der Abzieh­bar­keit sol­cher Auf­wen­dun­gen kann erst im Rah­men der Ver­an­la­gung geklärt werden.

6. Kann der Arbeit­ge­ber außer­ge­wöhn­li­che Betreu­ungs­leis­tun­gen, die auf­grund der Corona-Krise für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Ange­hö­ri­ge und Kin­der ent­ste­hen, steu­er­frei erstatten?

Ja. Zur bes­se­ren Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf kön­nen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbrach­te Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalen­der­jahr je Arbeit­neh­mer steu­er­frei blei­ben. Der zusätz­li­che Betreu­ungs­be­darf muss aus Anlass einer zwin­gen­den und beruf­lich ver­an­lass­ten kurz­fris­ti­gen Betreu­ung eines Kin­des unter 14 Jah­ren ent­ste­hen. Bei behin­der­ten Kin­dern, die außer Stan­de sind, sich selbst zu unter­hal­ten, und bei denen die Behin­de­rung vor Voll­endung des 25. Lebens­jah­res ein­ge­tre­ten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jah­re oder älter ist. Begüns­tig­te Betreu­ungs­leis­tun­gen lie­gen auch vor, wenn sich der Arbeit­neh­mer um einen pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen küm­mert, auch wenn dies im pri­va­ten Haus­halt des Arbeit­neh­mers stattfindet.
Das Vor­lie­gen eines zusätz­li­chen Betreu­ungs­be­dar­fes wird unter­stellt, wenn der Arbeit­neh­mer auf­grund der Corona-Krise zu außer­ge­wöhn­li­chen Dienst­zei­ten arbei­tet oder die Regel­be­treu­ung der Kin­der infol­ge der zur Ein­däm­mung der Corona-Krise ange­ord­ne­ten Schlie­ßung von Schu­len und Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen (aktu­ell z. B. Kin­der­ta­ges­stät­ten, Betriebs­kin­der­gär­ten, Schul­hor­te) weg­ge­fal­len ist.

Von einer kurz­fris­tig zu orga­ni­sie­ren­den Betreu­ung ist so lan­ge aus­zu­ge­hen, bis die ent­spre­chen­den Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen ihren regu­lä­ren Betrieb wie­der auf­neh­men können.
Bei Bar­leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers müs­sen dem Arbeit­neh­mer ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sein. Die steu­er­frei­en Leis­tun­gen sind im Lohn­kon­to aufzuzeichnen.

Bei allen Erklä­run­gen, die vom Steu­er­pflich­ti­gen abzu­ge­ben sind und im Zusam­men­hang mit der Corona-Krise ste­hen, gilt, dass alle Anga­ben wahr­heits­ge­mäß sein müs­sen. Inso­fern gilt nichts Ande­res als bei ande­ren steu­er­li­chen Erklä­run­gen. Fal­sche Anga­ben sind strafbewehrt.