Klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen kön­nen von einer steu­er­li­chen Ver­ein­fa­chung profitieren

Die Finanz­ver­wal­tung hat zur ertrag­steu­er­li­chen Behand­lung „klei­ner“ Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und ver­gleich­ba­rer Block­heiz­kraft­wer­ke (BHKW) Stel­lung genom­men und bie­tet eine Ver­ein­fa­chung an.

Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung

Nach dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 kön­nen steu­er­pflich­ti­ge Per­so­nen einen schrift­li­chen Antrag stel­len, dass die­se klei­nen Photovoltaikanlagen/BHKW ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wer­den. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den ist hier ohne wei­te­re Prü­fung in allen offe­nen Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men eine steu­er­lich unbe­acht­li­che Lieb­ha­be­rei zu unter­stel­len. Der Antrag bin­det auch für die nach­fol­gen­den Jahre.

Klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und BHKW

Die Rege­lun­gen gel­ten für

  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer instal­lier­ten Leis­tung von bis zu 10 kW, die auf zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten oder unent­gelt­lich überlasse­nen Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­haus­grund­stü­cken ein­schließ­lich Außen­an­la­gen (z. B. Gara­gen) instal­liert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genom­men wur­den und
  • Block­heiz­kraft­wer­ke (BHKW) mit einer instal­lier­ten Leis­tung von bis zu 2,5 kWel, eben­falls unter den v.g. Voraussetzungen.

Die Finanz­ver­wal­tung stellt klar, dass ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer oder nur gele­gent­lich ent­gelt­lich ver­mie­te­te Räu­me (bis 520 EUR/VZ) bei der Prü­fung, ob es sich um ein zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­tes Ein-und Zwei­fa­mi­li­en­haus han­delt nicht beach­tet werden.

In dem BMF-Schreiben wird u.a. aus­ge­führt, wel­che Fol­gen es mit sich bringt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und ver­gleich­ba­re Block­heiz­kraft­wer­ke in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht vor­lie­gen und wie mit bereits ver­an­lag­ten Gewinnen/Verlusten umzu­ge­hen ist.

BMF, Schrei­ben v. 2.6.2021, IV C 6 ‑S 2240/19/10006 :006