Betriebs­ver­an­stal­tun­gen: Berück­sich­ti­gung von „No-Show-Kosten“

Arbeits­lohn kann nicht nur in bar, son­dern auch durch jed­we­de Form geld­wer­ter Vor­tei­le geleis­tet wer­den. Lohn­steu­er­lich stel­len die Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers an Arbeit­neh­mer im Rah­men von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen und Aus­nah­men grund­sätz­lich solch einen „geld­wer­ten Vor­teil“ dar. Für die Ermitt­lung des ggf. lohn­steu­er­pflich­ti­gen Anteils sind alle damit unmit­tel­bar ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers ein­zu­be­zie­hen, unab­hän­gig davon, ob die­se den ein­zel­nen Arbeit­neh­mern indi­vi­du­ell zuge­rech­net wer­den kön­nen oder sie den rech­ne­ri­schen Anteil an den Kos­ten für den äuße­ren Rah­men der Betriebs­ver­an­stal­tung dar­stel­len. Der BFH klärt in sei­nem Urteil vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18) die bis­lang offe­ne Fra­ge, ob hin­sicht­lich der danach zu berück­sich­ti­gen­den Auf­wen­dun­gen auf die Anzahl der ange­mel­de­ten oder der tat­säch­lich teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer abzu­stel­len ist.

Im Streit­fall sag­ten zwei der 27 ursprüng­lich ange­mel­de­ten Arbeit­neh­mer ihre Teil­nah­me an der vom Arbeit­ge­ber orga­ni­sier­ten Betriebs­ver­an­stal­tung kurz­fris­tig ab, ohne dass dies zu einer Redu­zie­rung der bereits ver­an­schlag­ten Kos­ten führ­te. Da die tat­säch­lich teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer im Hin­blick auf die sog. „No-Show-Kosten“ kei­ne Zuwen­dung erhal­ten hät­ten, stell­te der Arbeit­ge­ber für die Lohn­ver­steue­rung auf die ange­mel­de­ten Arbeit­neh­mer ab und ermit­tel­te dar­aus den Zuwen­dungs­be­trag; das Finanz­amt leg­te hin­ge­gen ent­spre­chend dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 die teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer zugrun­de. Dies bestä­tig­te der BFH .

Ziel der gesetz­li­chen Nor­mie­rung der Zuwen­dung anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist eine pau­scha­lie­ren­de Steu­er­ver­ein­fa­chung, die nicht allen Beson­der­hei­ten des Ein­zel­falls gerecht wer­den kann. Es besteht ins­be­son­de­re auch kein Beur­tei­lungs­spiel­raum dahin­ge­hend, wel­che Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers nun in die Bemes­sungs­grund­la­ge der Betriebs­ver­an­stal­tung ein­zu­be­zie­hen sind und wel­che nicht; ob und inwie­weit eine direkt zure­chen­ba­re Auf­wen­dung tat­säch­lich zu einem Vor­teil auf Sei­ten des Zuwen­dungs­emp­fän­gers führt, ist dabei eben­falls unerheblich.

Auf­tei­lungs­kri­te­ri­um sind nach Auf­fas­sung des BFH inso­weit die teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer; eine ander­wei­ti­ge Auf­tei­lung z.B. nach der Anzahl der ange­mel­de­ten Arbeit­neh­mer ist weder im Geset­zes­wort­laut ange­legt noch ent­spricht sie dem Sinn und Zweck der gesetz­li­chen Rege­lung. Wür­de die Auf­tei­lung der Gesamt­kos­ten auf die ange­mel­de­ten Arbeit­neh­mer und die Zurech­nung des so ermit­tel­ten indi­vi­du­el­len Vor­teils auf die tat­säch­lich an der Betriebs­ver­an­stal­tung teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer erfol­gen, wür­den nicht alle die Betriebs­ver­an­stal­tung betref­fen­den Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers als Arbeits­lohn ange­setzt; dies wider­spricht jedoch dem Anlie­gen des Gesetz­ge­bers, Steu­er­aus­fäl­le zu vermeiden.

Im Ergeb­nis min­dern folg­lich nicht an der Betriebs­ver­an­stal­tung teil­neh­men­de Arbeit­neh­mer, die beim Arbeit­ge­ber aber Kos­ten (sog. „No-Show-Kosten“) ver­ur­sacht haben, den ggf. lohn­steu­er­lich anzu­set­zen­den Wert der Zuwen­dung für die tat­säch­lich teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer nicht.

Hin­weis:

Der vom BFH gefun­de­ne Auf­tei­lungs­maß­stab ist für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mit Risi­ken behaf­tet, da es bei lan­ge im Vor­feld geplan­ten Betriebs­ver­an­stal­tun­gen immer zu kurz­fris­ti­gen Absa­gen aus der Arbeit­neh­mer­schaft kom­men kann. Auch wenn die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen im Regel­fall nicht gra­vie­rend sein soll­ten, könn­te bei der Pla­nung künf­ti­ger Betriebs­ver­an­stal­tun­gen ein kal­ku­la­to­ri­scher „Sicher­heits­ab­schlag“ rat­sam sein.