Per­sön­li­che Anwe­sen­heit bei einer Schluss­be­spre­chung in Zei­ten von Corona

Das Ende einer Außen­prü­fung wird übli­cher­wei­se durch die Ver­ab­re­dung eines Ter­mins für die Schluss­be­spre­chung ein­ge­lei­tet, an der Unter­neh­mens­ver­tre­ter sowie Ver­tre­ter des Finanz­amts teil­neh­men. Vor Aus­bruch der Corona-Pandemie fan­den Schluss­be­spre­chun­gen regel­mä­ßig in den Räum­lich­kei­ten des Unter­neh­mens, des Steu­er­be­ra­ters oder des Finanz­amts statt. Auf­grund der Corona-bedingten Kon­takt­be­schrän­kun­gen hat die Finanz­ver­wal­tung Schluss­be­spre­chun­gen vor Ort aller­dings bis auf wei­te­res aus­ge­setzt; anbe­raum­te Bespre­chun­gen sol­len tele­fo­nisch oder per Video­kon­fe­renz durch­ge­führt wer­den. Das FG Düs­sel­dorf bestä­tigt in sei­nem Beschluss vom 11.05.2020 (Az. 3 V 1087/20 AE (AO)) die neu­en Rah­men­be­din­gun­gen für das Abhal­ten von Schlussbesprechungen.

Im Streit­fall wünsch­te der Unter­neh­mer zum Abschluss einer bei ihm durch­ge­führ­ten Betriebs­prü­fung eine per­sön­li­che Schluss­be­spre­chung, die aller­dings vor dem Hin­ter­grund der gel­ten­den Kon­takt­be­schrän­kun­gen auf­grund der anhal­ten­den Corona-Pandemie nicht ter­mi­niert wer­den konn­te. Daher schlug das Finanz­amt mehr­fach eine tele­fo­ni­sche Schluss­be­spre­chung vor, was der Unter­neh­mer jedoch mit der Begrün­dung ablehn­te, dass der Daten­schutz auf­grund bestehen­der Sicher­heits­män­gel nicht gewähr­leis­tet sei. Da sich das Finanz­amt bereits in der Vor-Corona-Zeit seit Mit­te Dezem­ber 2019 ver­geb­lich dar­um bemüh­te, eine Schluss­be­spre­chung durch­zu­füh­ren, ging es schließ­lich davon aus, dass kein Inter­es­se an einer Schluss­be­spre­chung bestand. Im Wege eines Antra­ges beim Finanz­ge­richt auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung begehr­te der Unter­neh­mer die Durch­füh­rung einer Schluss­be­spre­chung unter Anwe­sen­heit der Betei­lig­ten; dies blieb erfolglos.

Nach Auf­fas­sung des FG Düs­sel­dorf hat der Unter­neh­mer die sei­tens des Finanz­amts ange­bo­te­ne tele­fo­ni­sche Schluss­be­spre­chung aus vor­ge­scho­be­nen Grün­den abge­lehnt, obwohl eine ent­spre­chen­de Durch­füh­rung recht­lich und tech­nisch mög­lich gewe­sen wäre; pri­mä­res Ziel dürf­te viel­mehr eine unan­ge­mes­se­ne zeit­li­che Ver­zö­ge­rung des eigent­li­chen Prü­fungs­ab­laufs gewe­sen sein. Hier­bei ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass das Gesetz kei­ne Vor­ga­ben zu Ort sowie Art und Wei­se macht, wie eine Schluss­be­spre­chung abzu­hal­ten ist; mit­hin sind auch tele­fo­ni­sche Bespre­chun­gen erlaubt, was ins­be­son­de­re ange­sichts der anhal­ten­den Corona-Pandemie, deren Ende nicht abseh­bar ist, ermes­sens­ge­recht ist. Das Finanz­amt konn­te daher im vor­lie­gen­den Fall zu Recht von einem Ver­zicht des Unter­neh­mers auf die Durch­füh­rung einer (tele­fo­ni­schen) Schluss­be­spre­chung ausgehen.

Hin­weis:

Der Fall kann auch anders gela­gert sein: Im Rah­men der lau­fen­den Außen­prü­fung unter Corona-Regeln regt das Finanz­amt eine per­sön­li­che Abstim­mung an. Möch­te der Unter­neh­mer hier­auf nicht ein­ge­hen, dürf­te er sich glei­cher­ma­ßen auf den Beschluss des FG Düs­sel­dorf beru­fen kön­nen. Ob in beson­ders gela­ger­ten Ein­zel­fäl­len den­noch eine per­sön­li­che Abstim­mung zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gem und Finanz­ver­wal­tung erzwun­gen wer­den kann, wird (finanz-)gerichtlich zu klä­ren sein.