Besteue­rung beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie mit einem Arbeitszimmer

Der Gewinn aus dem Ver­kauf einer Pri­vatim­mo­bi­lie muss nicht ver­steu­ert wer­den, wenn sie zwi­schen Erwerb und Ver­äu­ße­rung oder im Jahr und den bei­den Jah­ren vor der Ver­äu­ße­rung zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­de. Die Finanz­ver­wal­tung (BMF-Schreiben vom 05.10.2000) ver­tritt jedoch die Mei­nung, dass dies nicht für den auf das häus­li­che Arbeits­zim­mer ent­fal­len­den Anteil am Ver­äu­ße­rungs­ge­winn gilt. Dies sieht das FG Baden-Württemberg in sei­nem Urteil vom 23.07.2019 (Az. 5 K 338/19) aller­dings anders.

Nach der Ent­schei­dung des FG Baden-Württemberg führt ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer jedoch nicht zu einer antei­li­gen Besteue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns. Das Arbeits­zim­mer ist näm­lich in den pri­va­ten Wohn­be­reich inte­griert und stellt – ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung — des­halb kein selb­stän­di­ges Wirt­schafts­gut dar. Die Eigen­tums­woh­nung ist hin­sicht­lich der Besteue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nes viel­mehr als ein­heit­li­ches Objekt anzu­se­hen. Für eine umfäng­li­che Steu­er­be­frei­ung ist es indes nicht erfor­der­lich, dass sämt­li­che Woh­nungs­tei­le zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wer­den müs­sen. Das im Gesetz ent­hal­te­ne Aus­schließ­lich­keits­kri­te­ri­um ist näm­lich nicht im Sin­ne von „räum­lich aus­schließ­lich“, son­dern als „zeit­lich aus­schließ­lich“ zu verstehen.

Vor­aus­set­zung der Steu­er­be­frei­ung bleibt aller­dings, dass die Woh­nung weit über­wie­gend zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­de. Dies war im Streit­fall ange­sichts der Grö­ße des Arbeits­zim­mers im Ver­hält­nis zur gesam­ten Woh­nung der Fall.

Das FG weist aller­dings aus­drück­lich auf die – auch in der Lite­ra­tur — umstrit­te­ne Rechts­la­ge hin, da das FG Müns­ter in sei­nem Urteil vom 28.08.2003 (Az. 11 K 6243/01) anders ent­schie­den hat­te. Die Befrei­ung sei nur für Wirt­schafts­gü­ter ange­ord­net, die zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wor­den sei­en. Ein als Arbeits­zim­mer genutz­ter Raum die­ne jedoch gera­de nicht Wohn­zwe­cken. Selbst wenn es sich bei dem häus­li­chen Arbeits­zim­mer nicht um ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut han­deln soll­te, erschei­ne dies für die Erfül­lung des Besteue­rungs­tat­be­stands nicht schädlich.

Das FG Baden-Württemberg schloss sich jedoch der bereits vom FG Mün­chen (Beschluss vom 14.01.2019, Az. 15 V 2627/18) und vom FG Köln (Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15) ver­tre­te­nen ande­ren Auf­fas­sung an. Gegen das Urteil des FG Köln hat­te die Finanz­ver­wal­tung zunächst Revi­si­on ein­ge­legt, die­se aber wie­der zurückgenommen.

Hin­weis:

Die für vie­le Wohn­ei­gen­tü­mer inter­es­san­te Fra­ge der voll­stän­di­gen oder nur teil­wei­sen Steu­er­frei­heit wird wohl der BFH letzt­lich ent­schei­den, da das beklag­te Finanz­amt die zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt hat (BFH Az. IX R 27/19). Ent­spre­chen­de nach­tei­li­ge Ver­an­la­gun­gen soll­ten bis dahin mit Rechts­mit­teln offen­ge­hal­ten werden.

Ergän­zend sei dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es in dem hier ent­schie­de­nen Fall um ein Arbeits­zim­mer ging, für das die Höhe der abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf EUR 1.250 begrenzt war. Es bleibt abzu­war­ten, ob die Gerich­te zu der glei­chen Ein­schät­zung kom­men, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det und des­halb die Begren­zung der Auf­wen­dun­gen auf EUR 1.250 nicht gilt und ggf. antei­li­ge Abschrei­bun­gen gel­tend gemacht wurden.