BFH stärkt die grund­er­werb­steu­er­li­che Begüns­ti­gung bei Konzernumstrukturierungen

Mit­te Febru­ar 2020 hat der BFH die lang erwar­te­ten Urtei­le (Az. II R 15/19 u.a.) zur Kon­zern­klau­sel des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes ver­öf­fent­licht und sich dabei an ent­schei­den­den Stel­len deut­lich gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ausgesprochen.

Nach § 6a GrEStG wird auf den Über­gang des Eigen­tums an Grund­stü­cken, den Über­gang von Antei­len bzw. einer wirt­schaft­li­chen Betei­li­gung an grund­be­sit­zen­den Gesell­schaf­ten die Grund­er­werb­steu­er nicht erho­ben, wenn es z.B. auf­grund einer Umwand­lung oder einer Ein­brin­gung zu einem sol­chen Erwerb kommt. Fer­ner sind nur sol­che Rechts­vor­gän­ge begüns­tigt, an denen aus­schließ­lich ein herr­schen­des Unter­neh­men und ein oder meh­re­re von die­sem herr­schen­den Unter­neh­men abhän­gi­ge Gesell­schaf­ten betei­ligt sind und das herr­schen­de Unter­neh­men inner­halb von 5 Jah­ren vor dem Rechts­vor­gang und 5 Jah­re nach dem Rechts­vor­gang unmit­tel­bar oder mit­tel­bar zu min­des­tens 95% unun­ter­bro­chen betei­ligt ist. Die Finanz­ver­wal­tung leg­te die Rege­lung bis­lang sehr restrik­tiv aus. Sie ging dabei davon aus, dass vor und nach der Ver­schmel­zung ein „Ver­bund“ bestehen muss und dass die Kon­zern­re­ge­lung nur Anwen­dung fin­det, wenn an der Spit­ze des Kon­zerns ein Unter­neh­mer im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne steht. Zudem leg­te sie die Vor- und Nach­be­hal­tens­fris­ten sehr eng aus.

Der BFH beur­teil­te die Vor­stel­lung des „Ver­bun­des“ dem­ge­gen­über als in Wort­laut, Sys­te­ma­tik oder Geset­zes­ma­te­ria­li­en „weder begriff­lich noch kon­zep­tio­nell ange­legt”. Zwar fie­len nach dem Wort­laut des § 6a S. 3 und 4 GrEStG Umwand­lungs­vor­gän­ge, bei denen eine betei­lig­te Gesell­schaft erlischt oder neu ent­steht, nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Vor­schrift. Doch führt die Aus­le­gung der Finanz­ver­wal­tung nach Auf­fas­sung des BFH zu einer zu weit gehen­den Ein­schrän­kung des Anwen­dungs­be­reichs der Vor­schrift. Sinn und Zweck der Rege­lung, Umstruk­tu­rie­run­gen im Kon­zern zu erleich­tern, wür­den dadurch ver­fehlt. Gera­de die­je­ni­gen Vor­gän­ge, die in der Pra­xis häu­fig vor­kom­men, wür­den von der Anwen­dung aus­ge­schlos­sen. Damit hat der BFH die bis­he­ri­ge Kon­struk­ti­on des „Ver­bun­des“ zurückgewiesen.

Die in § 6a GrEStG vor­aus­ge­setz­te Unter­neh­mer­ei­gen­schaft ist nach den Urtei­len des BFH bereits dann erfüllt, wenn der maß­ge­ben­de Rechts­trä­ger eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus­übt. Damit kön­nen sowohl Ein­zel­un­ter­neh­men, Personen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten als auch natür­li­che und ande­re juris­ti­sche Per­so­nen herr­schen­des Unter­neh­men sein. Auf die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne kommt es somit nicht an.

Eben­so hat der BFH die enge Aus­le­gung der Behal­tens­fris­ten durch die Finanz­ver­wal­tung in wei­ten Tei­len ver­wor­fen. Die Vor­be­hal­tens­frist ist in Bezug auf einen auf­neh­men­den Rechts­trä­ger nur dann ein­zu­hal­ten, wenn dies recht­lich mög­lich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Rechts­trä­ger durch die Umwand­lung erst ent­steht, z.B. in Fäl­len der Aus­glie­de­rung oder Abspal­tung zur Neu­grün­dung. Ana­log dazu fin­det die Nach­be­hal­tens­frist dann kei­ne Anwen­dung, wenn der Rechts­trä­ger durch die Trans­ak­ti­on, z.B. im Zuge einer Ver­schmel­zung, erlischt und sie daher aus Rechts­grün­den nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Hin­weis:

Der BFH hat mit sei­nen Urtei­len bei weit­ge­hen­der Ableh­nung der bis­lang sehr restrik­ti­ven Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung die Anwend­bar­keit des § 6a GrEStG prak­tisch deut­lich erwei­tert. Damit dürf­ten sich auch die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten über § 6a GrEStG bei Umstruk­tu­rie­run­gen in Unter­neh­mens­grup­pen enorm erwei­tern. Wie die Finanz­ver­wal­tung mit den Urtei­len umge­hen wird, bleibt abzuwarten.