Ertrag­steu­er­recht­li­che Behand­lung von Gesellschafterdarlehen

Für Zwe­cke der zu ermit­teln­den Gewer­be­steu­er wird der Gewinn aus Gewer­be­be­trieb durch Hin­zu­rech­nun­gen und Kür­zun­gen modi­fi­ziert. Um an die objek­ti­ve Leis­tungs­fä­hig­keit des Gewer­be­be­triebs unab­hän­gig von der Aus­stat­tung mit Eigen- oder Fremd­ka­pi­tal anknüp­fen zu kön­nen, ist u.a. ein Vier­tel der Sum­me bestimm­ter, in unter­schied­li­chen Höhen zu berück­sich­ti­gen­der Ent­gel­te für frem­des Geld- oder Sach­ka­pi­tal hin­zu­zu­rech­nen, soweit die­se Ent­gel­te bei der Ermitt­lung des Gewinns abge­setzt wor­den sind und soweit ihre Sum­me den Frei­be­trag von EUR 200.000 (bis 31.12.2019: EUR 100.000) über­schrei­tet. Dies betrifft bspw. auch ein Fünf­tel bzw. die Hälf­te der Miet- und Pacht­zin­sen (ein­schließ­lich Lea­sing­ra­ten) für die Benut­zung von beweg­li­chen bzw. unbe­weg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens, die im Eigen­tum eines ande­ren ste­hen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d) bzw. e) GewStG). Das FG Nie­der­sach­sen hat sich in sei­nem Urteil vom 15.06.2021 (Az. 6 K 10176/18) mit der Fra­ge beschäf­tigt, ob auch die im Rah­men von Lea­sing­ver­trä­gen auf­ge­wen­de­ten War­tungs­ge­büh­ren dem Gewer­be­er­trag hin­zu­zu­rech­nen sind.

Im Streit­fall über­nahm eine GmbH ent­spre­chend der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung für von ihr geleas­te Nutz­fahr­zeu­ge die anfal­len­den und in den Streit­jah­ren auf meh­re­re Mil­lio­nen Euro bezif­fer­ten War­tungs­ge­büh­ren. Das Finanz­amt rech­ne­te die­se als Teil der lau­fen­den Lea­sing­ra­ten gewer­be­steu­er­lich wie­der hin­zu. Dage­gen wand­te die GmbH ein, dass bei Lea­sing­ver­trä­gen die Pflicht zur War­tung und Instand­hal­tung typi­scher­wei­se dem Lea­sing­neh­mer auf­er­legt wer­de. Eine gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung der War­tungs­ge­büh­ren ver­sto­ße mit­hin gegen die Grund­sät­ze der Hinzurechnungssystematik.

Das FG Nie­der­sach­sen folgt der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung und ver­weist auf die stän­di­ge BFH-Rechtsprechung, wonach der vom Gesetz für die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung ver­wen­de­te Begriff der Miet- und Pacht­zin­sen wirt­schaft­lich zu ver­ste­hen ist. Dazu gehö­ren also nicht nur die lau­fen­den Miet- bzw. Pacht­zins­zah­lun­gen, son­dern auch vom Mie­ter bzw. Päch­ter ver­ein­ba­rungs­ge­mäß getra­ge­ne Kos­ten für Instand­hal­tung, Instand­set­zung und Ver­wal­tung, die über die gesetz­li­chen Pflich­ten des Mie­ters bzw. Päch­ters hin­aus­ge­hen und eigent­lich vom Ver­mie­ter bzw. Ver­päch­ter zu tra­gen wären. Unter Bezug­nah­me auf die sog. geset­zes­ty­pi­sche Las­ten­ver­tei­lung eines Miet- und Pacht­ver­trags sind die­se Grund­sät­ze auch auf den Begriff der Lea­sing­ra­ten über­trag­bar. Hier­für spricht zum einen, dass der Umfang der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung all­ge­mein gül­ti­gen Maß­stä­ben unter­lie­gen muss und zum ande­ren, dass die Ent­wick­lung des wirt­schaft­li­chen Ver­ständ­nis­ses auf aty­pi­sche Miet- bzw. Pacht­ver­hält­nis­se zurück­zu­füh­ren ist, wor­un­ter auch Lea­sing­ver­trä­ge fallen.

Es bestehen zwar typo­lo­gi­sche Unter­schie­de zwi­schen Miet- und Pacht­ver­hält­nis­sen einer­seits und Lea­sing­ver­hält­nis­sen ande­rer­seits. Den­noch recht­fer­tigt dies nach Auf­fas­sung des FG Nie­der­sach­sen kei­ne ein­schrän­ken­de Aus­le­gung des Begriffs der Lea­sing­ra­ten dahin­ge­hend, bei Lea­sing­ver­trä­gen – im Gegen­satz zu Miet- und Pacht­ver­trä­gen – ver­ein­bar­te Neben­kos­ten gene­rell nicht zu berück­sich­ti­gen. Dies gilt auch für sol­che Neben­kos­ten, die wie War­tungs­ge­büh­ren kei­nen Finan­zie­rungs­an­teil beinhal­ten. Auch wenn dadurch letzt­lich die Bemes­sungs­grund­la­ge der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung erhöht wird, ist eine Ein­be­zie­hung von Neben­kos­ten sowohl bei Miet- und Pacht­ver­hält­nis­sen als auch bei Lea­sing­ver­trä­gen unschädlich.

Hin­wei­se:

Das FG Mün­chen hat­te mit Urteil vom 22.10.2018 (Az. 7 K 2239/16, rkr.) eben­so wie hier aktu­ell das FG Nie­der­sach­sen im Sin­ne der Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den. Auch sei­ner­zeit wur­de die Revi­si­on wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­las­sen, aller­dings sei­tens des Steu­er­pflich­ti­gen nicht wei­ter­ver­folgt. Dies ist nun anders. Der BFH hat somit im Revi­si­ons­ver­fah­ren (Az. III R 33/21) die Rechts­auf­fas­sung des FG Nie­der­sach­sen zu über­prü­fen. Bis zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung soll­ten daher Steu­er­be­schei­de ver­gleich­ba­rer Fall­kon­stel­la­tio­nen ver­fah­rens­recht­lich offen­ge­hal­ten werden.

Wird der Lea­sing­neh­mer hin­ge­gen wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer des Lea­sing­ge­gen­stands, fin­det die vor­be­zeich­ne­te gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung auf­grund einer beab­sich­tig­ten Anschaf­fung kei­ne Anwen­dung. Es ist daher zu prü­fen, ob das zugrun­de­lie­gen­de Ver­trags­ver­hält­nis inhalt­lich auf die blo­ße Nut­zungs­über­las­sung oder auf die Über­tra­gung des recht­li­chen Eigen­tums (Miet­kauf) gerich­tet ist, dem die Ver­schaf­fung des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums vor­aus­ge­hen kann.