Formwechsel einer GmbH in eine KG
Das KG Berlin hatte bereits 2018 zum Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH entschieden, dass das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Wirksamkeit des Formwechsels möglich sei. Ein Formwechsel wurde dadurch zumindest theoretisch wesentlich erleichtert, weil damit eine Beteiligung der ohnehin „funktionslos“ gewordenen Komplementär-GmbH an der formgewechselten GmbH hinfällig wurde. Aus Vorsichtsgründen wurden in der Praxis jedoch Formwechsel in beiden Richtungen weiterhin meist mittels des Treuhandmodells durchgeführt, bei dem die persönlich haftende Gesellschafterin einen Anteil an dem formzuwechselnden Rechtsträger treuhänderisch hält.
Das OLG Oldenburg hat nun mit Beschluss vom 19.12.2019 (Az. 12 W 133/19) zum umgekehrten Formwechsel – dem einer GmbH in eine GmbH & Co. KG — entschieden, dass der Beitritt des persönlich haftenden Gesellschafters ohne Kapitalbeteiligung mit Wirksamwerden des Formwechsels in die formwechselnde Gesellschaft möglich ist. Im vorliegenden Fall hatten sich sämtliche gegenwärtige und zukünftige Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft auf den Beitritt des persönlich haftenden Gesellschafters geeinigt. Im Anschluss wurde diese Einigung notariell beurkundet und die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister beantragt.
Das OLG Oldenburg sah — entgegen der Meinung des Registergerichts — diese Vorgehensweise als zulässig an und konnte darin auch kein Eintragungshindernis erkennen. Vielmehr sah es die Voraussetzungen sowohl nach dem gegenwärtig für die formwechselnde Gesellschaft geltenden Recht der GmbH, als auch nach dem zukünftig einschlägigen Recht der KG als gegeben. Auch steht der in §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG niedergelegte Grundsatz der „Kontinuität der Mitgliedschaft“ einem wirksamen Beitritt nicht entgegen. Schließlich soll damit sichergestellt werden, dass diejenigen Beteiligten, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber sind, auch Mitglieder des neuen Rechtsträgers werden. Dieser Schutzzweck bleibt erfüllt, wenn sich alle Beteiligten einig sind und ein Wechsel im Gesellschafterbestand auch nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen möglich gewesen wäre.
Hinweis:
Die jüngste Entscheidung des OLG Oldenburg steht im Einklang mit einem obiter dictum des BGH sowie der herrschenden Ansicht der Literatur. Vielleicht gehen auch die Registergerichte nach dieser weiteren Entscheidung dazu über, die Möglichkeit eines Austritts oder Eintritts des persönlich haftenden Gesellschafters zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels künftig nicht mehr als eintragungshindernd zu sehen. Vor diesem Hintergrund kann mit den Mandanten abgestimmt werden, ob auf einen Treuhandvertrag verzichtet wird. Eine Abstimmung mit dem zuständigen Registergericht ist dennoch zu empfehlen.