EuGH-Vorlage zum Vor­steu­er­ab­zug einer geschäfts­lei­ten­den Holding

Der BFH hat mit sei­nem Beschluss vom 23.09.2020 (XI R 22/18) dem EuGH Fra­gen betref­fend den Vor­steu­er­ab­zug einer geschäfts­lei­ten­den Hol­ding zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. Da im Bereich der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von geschäfts­lei­ten­den Hol­dings trotz umfang­rei­cher Recht­spre­chung durch den EuGH und auf natio­na­ler Ebe­ne noch vie­le Punk­te unge­klärt sind, soll­ten geschäfts­lei­ten­de Hol­dings, die — ohne Bestehen einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft ‑Ein­gangs­leis­tun­gen für ihre Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ein­kau­fen, den Gang des Ver­fah­rens auf­merk­sam verfolgen.

Aus­lö­ser der Vor­la­ge­fra­ge war ein Sach­ver­halt, bei dem eine geschäfts­lei­ten­de Hol­ding Ein­gangs­leis­tun­gen bezog, die sie gegen Gewinn­be­tei­li­gung an ihre Toch­ter­ge­sell­schaf­ten wei­ter­lei­te­te und für die sie unter Beru­fung auf ihre Unter­neh­mer­ei­gen­schaft als geschäfts­lei­ten­de Hol­ding Vor­steu­er­be­trä­ge gel­tend mach­te. Die Toch­ter­ge­sell­schaf­ten waren dies­be­züg­lich – wenn sie die Ein­gangs­leis­tun­gen direkt bezo­gen hät­ten – nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft bestand nach den Aus­füh­run­gen des BFH nicht.

Die ers­te Vor­la­ge­fra­ge ist daher dar­auf gerich­tet, ob der Hol­ding ein Vor­steu­er­ab­zug zusteht, wäh­rend die zwei­te Vor­la­ge­fra­ge auf eine mög­li­che rechts­miss­bräuch­li­che Gestal­tung abzielt, wenn die Hol­ding so in den Leis­tungs­be­zug von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten “zwi­schen­ge­schal­tet” ist, dass dadurch eine Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung gene­riert wird.

Da der Aus­gang des Ver­fah­rens der­zeit nicht abzu­se­hen ist, besteht für ver­gleich­bar agie­ren­de geschäfts­lei­ten­de Hol­dings (noch) kein Anlass, die bis­lang geleb­te Pra­xis umzu­stel­len. Aller­dings soll­ten sich geschäfts­lei­ten­de Hol­ding über­le­gen, inwie­weit sie mit ver­fah­rens­recht­li­chen Mit­teln (Festsetzungsverjährung/Bestandskraft) ihren Vor­steu­er­ab­zug für den Fall einer für sie nach­tei­li­gen Ent­schei­dung des EuGHs sichern können.