E‑Bilanz und die Ergeb­nis­ver­tei­lung bei Personengesellschaften

Das BMF hat am 02.07.2019 (Gz. IV C 6 — S 2133‑b/19/10001) die Taxo­no­mien 6.3 veröffentlicht, die für E‑Bilanzen der Wirt­schafts­jah­re zu ver­wen­den sind, die nach dem 31. Dezem­ber 2019 begin­nen (Wirt­schafts­jahr 2020 oder 2020/2021); es wird im Übrigen nicht bean­stan­det, wenn die­se auch für das Wirt­schafts­jahr 2019 oder 2019/2020 ver­wen­det wer­den. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten soll­ten dabei unbe­dingt eine Neue­rung im Zusam­men­hang mit der Ergeb­nis­ver­tei­lung und ihren Kapi­tal­kon­ten beachten.

Bei der Ergeb­nis­ver­tei­lung bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bestehen zwei Alter­na­ti­ven der Ver­bu­chung von Gewinn­an­tei­len der Mitunternehmer:

  • Zum einen kann der Ergeb­nis­an­teil zulas­ten des Jah­res­er­geb­nis­ses unmit­tel­bar auf das jewei­li­ge Gesell­schaf­ter­dar­le­hens­kon­to, also direkt in das Fremd­ka­pi­tal, gebucht werden.
  • Alter­na­tiv wird der Ergeb­nis­an­teil zunächst dem Kapi­tal­kon­to gut­ge­schrie­ben und anschlie­ßend als Ent­nah­me auf das Gesell­schaf­ter­dar­le­hens­kon­to umgebucht.

Die Finanz­ver­wal­tung lehnt die ers­te Möglichkeit (Direkt­ver­bu­chung) unter Hin­weis auf die Rege­lung in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG zur Ermitt­lung des Betriebsvermögens (Eigen­ka­pi­tal) ab. Die­ses ermit­telt sich nach dem Betriebsvermögen am Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res zuzüglich oder abzüglich eines Steu­er­bi­lanz­ge­winns oder ‑ver­lusts, abzüglich Ent­nah­men und zuzüglich Ein­la­gen. Ein von der Mit­un­ter­neh­mer­schaft erziel­ter Steu­er­bi­lanz­ge­winn erhöht dem­nach in einem ers­ten Schritt stets das steu­er­li­che Eigen­ka­pi­tal und damit die Kapi­tal­an­tei­le der Mit­un­ter­neh­mer ent­spre­chend dem ihnen zuzu­rech­nen­den Anteil am Steu­er­bi­lanz­ge­winn. Ist der Gewinn­an­teil des Mit­un­ter­neh­mers vollständig oder teil­wei­se auf einem als Fremd­ka­pi­tal ein­zu­stu­fen­den Gesell­schaf­ter­kon­to zu erfas­sen, ist inso­weit in einem zwei­ten Schritt eine Ent­nah­me zu berücksichtigen, die dann zu einer Min­de­rung sei­nes Kapi­tal­an­teils führt.

Die Ent­wick­lung der Kapi­tal­kon­ten der Gesell­schaf­ter wäre bei einer Direkt­ver­bu­chung des Ergeb­nis­an­teils des Mit­un­ter­neh­mers im Fremd­ka­pi­tal nur schwer nachzuvollziehen.

Hin­weis:

Die Taxo­no­mie ist ab der Ver­si­on 6.3 so auf­ge­baut, dass die­se zwei­stu­fi­ge Ver­bu­chung der Gewinn­an­tei­le zwin­gend auch in der E‑Bilanz abge­bil­det wer­den muss. In den Fällen, in denen die E‑Bilanz als Han­dels­bi­lanz ein­ge­reicht wird, ist die­se zwei­stu­fi­ge Vor­ge­hens­wei­se über das Eigen­ka­pi­tal im Rah­men der Überleitungsrechnung abzubilden.

Ande­ren­falls wird die E‑Bilanz der Mit­un­ter­neh­mer­schaft als feh­ler­haft zurückgewiesen und kann damit nicht mehr übermittelt wer­den. Zudem sind auch die Aus­wir­kun­gen die­ser Vor­ge­hens­wei­se auf die Son­der­bi­lan­zen der Gesell­schaf­ter zu berücksichtigen.