Es ist allgemein bekannt, dass das deutsche Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht einerseits für Betriebsvermögen großzügige Befreiungen von bis zu 100 % vorsieht, andererseits aber auch Unlogiken und Stolperfallen beinhaltet. Eine dieser Stolperfallen ist der sogenannte 90 %-Test (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Selbständige und Gewerbetreibende sind daran interessiert, ihr Anlagevermögen möglichst schnell abzuschreiben, um so zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen.

Wer eine Immobilie mit mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, darf daraus resultierende Vermietungsverluste nicht ohne weiteres mit seinen anderen Einkünften verrechnen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

fahrender Zug

Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Das Gleiche gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt.

Ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

Steuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags.

Gerne erläutern wir die weiteren Hintergründe des Gesetzes und der Richtlinie und beantworten Ihre weiteren Fragen zu diesem und anderen arbeitsrechtlichen Themen.

Für Hausbesitzer: Nutzen Sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz bei kurzfristiger Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Das BMF bestätigt die Anwendung für diverse Vermietungen, einschließlich Wohncontainern an Erntehelfer.

Für Beschäftigte und Betriebe: Der BFH klärt die Grundlohnermittlung für steuerfreie Zuschläge und berücksichtigt ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit bei Versorgungsbezügen als Werbungskosten.